Das Bürgerbegehren "Stoppt das Kühlgutlager"

Bürgerbegehren nach § 18a der bayerischen Gemeindeordnung:
„Stoppt das Kühlgutlager!“

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meiner Unterschrift beantrage ich gemäß Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung die Durchführung eines Bürgerentscheides zu folgender Frage:

Sind Sie dafür, dass die Stadt Hollfeld das Bauleitplanverfahren zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans und zur 7. Änderung und Erweiterung des GE Hollfeld Nord, welche die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines Kühllagers schaffen sollen, einstellt?

Begründung:

Durch die Errichtung des Kühllagers im Plangebiet befürchten wir:
»
nicht hinnehmbare Flächenversiegelung, Umweltbelastung und -zerstörung sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
» Nachteile für die Hollfelder, Weiherer und Neidensteiner Bürger durch zusätzliche Verkehrsbelastung, Lärmbelästigung, Lichtverschmutzung, CO2- und Feinstaubbelastungen mit potenziellen Gesundheitsrisiken.

Aus unserer Sicht:
»
wäre es für eine nachhaltige, wirtschaftliche Stadtentwicklung viel wichtiger, die noch reichlich vorhandenen Flächen des Gewerbegebietes mit diversen klein- und mittelständischen Gewerbetreibenden zu bestücken, die qualifizierte Ausbildungs- und Arbeitsplätze ermöglichen.
» sind potentiell schädliche Auswirkungen auf wichtige Ziele des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (wie z.B. Innenstadtbelebung und Tourismus) nicht auszuschließen.

Beurteilung der Fachbehörden des Landratsamtes Bayreuth und der Regierung von Oberfranken:
»
Aus Sicht des Landratsamtes Bayreuth wird die Vereinbarkeit der Planungen mit den gegebenen Verhältnissen, insbesondere aus städtebaulichen und bauplanungsrechtlichen Gründen, stark bezweifelt.
» Die Regierung von Oberfranken stellt fest, „(…) dass der Bedarf für die Flächenausweisung nicht nachvollziehbar ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Schon im angrenzenden, beplanten Gewerbegebiet Hollfeld-Nord existieren erhebliche, unbebaute Flächenpotentiale im Gemeindegebiet. Ein Grund, der eine weitere Erweiterung rechtfertigt, ist nicht ersichtlich.“